Die neue Ad-hoc-Publizität - Auswirkungen auf die Strukturierung von M&A-Transaktion
Am 30. Oktober 2004 ist das Anlegerschutzverbesserungsgesetz in Kraft getreten. Es enthält erhebliche Änderungen vor allem des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) und hier insbesondere des § 15 WpHG, der die Ad-hoc-Publizitätspflicht börsennotierter Unter-nehmen regelt.
Die Ad-hoc-Publizitätspflicht ist wesentlich verschärft worden. Nach § 15 WpHG a.F. waren nur "Tatsachen" veröffentlichungspflichtig, die im Tätigkeitsbereich des Emittenten eingetreten und geeignet waren, den Börsenpreis der zugelassenen Wertpapiere erheblich zu beeinflussen. Nach der Gesetzesänderung ist der Emittent jetzt verpflichtet, jede ihn unmittelbar betreffende Insiderinformation ad hoc zu veröffentlichen. Der Begriff der "Insiderinformation" umfasst nicht nur Tatsachen, sondern auch solche Umstände, deren Eintritt nicht sicher, sondern lediglich hinreichend wahrscheinlich ist. Darüber hinaus ist die bisherige Einschränkung im Tatbestand des § 15 WpHG entfallen, wonach die kursbeeinflussende Tatsache "im Tätigkeitsbereich" des Emittenten eingetreten sein musste. Externe Umstände, auf die der Emittent keinen Einfluss hat, können mithin zukünftig der Ad-hoc-Publizitätspflicht unterfallen, wenn sie den Emittenten "unmittelbar betreffen".
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